INCAS AG

Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der INCAS Medical Services GmbH

§ 1 GELTUNG/VERTRAGSSCHLUSS

    1. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen der INCAS Medical Services GmbH (im Folgenden: INCAS Medical Services) und dem Vertragspartner, wenn der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese AGB gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch soweit sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

    2. Etwaige Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als INCAS Medical Services ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.

    3. Änderungen dieser Bedingungen, einschließlich dieser Bestätigungsklausel, sowie die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch INCAS Medical Services.

    4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelrügen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    5. Angebote und Preislisten von INCAS Medical Services sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Ein Vertrag kommt erst durch den schriftlichen Auftrag des Vertragspartners und seiner Annahme seitens INCAS Medical Services durch Gegenzeichnung oder schriftliche Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, die Parteien vereinbaren ein hiervon abweichendes Verfahren. Weicht die Bestellung des Vertragspartners vom Inhalt des Angebotes der INCAS Medical Services ab, gelten diese Abweichungen nur dann als vereinbart, wenn INCAS Medical Services sie ausdrücklich in ihrer Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung kann auch durch Telefax, E-Mail oder eine sonstige elektronisch übermittelte Erklärung der INCAS Medical Services erfolgen.

§ 2 LEISTUNGSUMFANG

    1. Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung aus der Auftragsbestätigung von INCAS Medical Services, nachrangig aus dem Angebot von INCAS Medical Services nebst Anlagen sowie ergänzend hierzu aus diesen Geschäftsbedingungen.

    2. Die Leistungen der INCAS Medical Services werden entweder eigenständig oder unter Einbezug anderer Zulieferer erbracht. Die Wahl des Leitungsgebers steht INCAS Medical Services frei. 

    3. INCAS Medical Services behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern und zu verringern, soweit der Vertragsgegenstand dadurch nicht wesentlich verändert wird und dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Das Recht zur Leistungsänderung steht INCAS Medical Services auch dann zu, wenn diese Änderung handelsüblich oder INCAS Medical Services hierzu, durch Änderung der Gesetzeslage oder durch die Rechtsprechung, verpflichtet ist. 

    4. Die Änderung technischer Standards hat keinen Einfluss auf den jeweiligen Vertrag, sofern die Änderung nicht willkürlich von INCAS Medical Services veranlasst wird.

§ 3 DURCHFÜHRUNG, TERMINE, ABNAHME

    1. Termine für die Leistungserbringung durch INCAS Medical Services sind nur verbindlich, wenn INCAS Medical Services diese schriftlich als verbindlich bestätigt hat. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Hält INCAS Medical Services verbindliche Leistungstermine nicht ein, so hat der Vertragspartner zunächst eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Vertragspartner von dem Vertrag zurücktreten. Kommt INCAS Medical Services nur mit einem Teil der Leistung in Verzug, kann der Vertragspartner nur bezogen auf diesen Teil den Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Leistungsteile für sich alleine wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht nach § 8 (Haftung) vorbehalten sind. 

    2. Die Einhaltung der gewünschten Leistungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang der Bestellung des Vertragspartners, stets jedoch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erbringung aller Beistellungen und Mitwirkungsleistungen und, sofern vereinbart, der Vorauszahlungen durch den Vertragspartner voraus. Werden diese und weitere vereinbarte Voraussetzungen durch den Vertragspartner nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Leistungszeiten entsprechend zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, außer soweit INCAS Medical Services die Verzögerung zu vertreten hat. Gesetzliche Rechte von INCAS Medical Services bei Verzögerungen der Mitwirkung und Leistungen des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt. 

    3. Betriebsunterbrechungen werden von INCAS Medical Services, soweit möglich, mit angemessener Frist angekündigt. 

    4. Leistungszeiten verlängern sich für INCAS Medical Services bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von INCAS Medical Services nicht zu vertretender Hindernisse, sofern diese Störungen und Hindernisse auf die Leistung von INCAS Medical Services von nicht nur unbedeutendem Einfluss sind (wie z.B. Änderung der Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen, Betriebsstörungen durch Arbeitskämpfe, Streik und Aussperrungen, Nichtbelieferung durch Unterlieferanten, behördliche Maßnahmen zur Gesundheitsprävention bei Epidemien und Pandemien sowie sonstigen Fällen höherer Gewalt und Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Materialen, soweit diese rechtzeitig durch uns bestellt worden sind, Krieg) um die Zeitdauer, während der das Hindernisse besteht, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit (höchstens jedoch drei Werktage) nach Wegfall des Hindernisses. Wird die Leistung dadurch dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist jede Vertragspartei berechtigt, mit sofortiger Wirkung von dem Vertrag zurückzutreten. 

    5. Sofern INCAS Medical Services Waren liefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über. 

    6. Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, hat der Vertragspartner diese nach Bereitstellung abzunehmen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Teilabnahmen von wirtschaftlich abtrennbaren Werkteilen vorzunehmen. Unwesentliche Abweichungen von vertraglichen Vorgaben berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme. 

    7. Die Abnahme erfolgt durch schriftliche Abnahmeerklärung unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Werktagen. Die Abnahmeerklärung gilt als abgegeben, wenn der Vertragspartner innerhalb von 10 Werktagen nicht schriftlich unter Angabe der Gründe die Abnahme verweigert. 

    8. Sonstige Leistungen werden an den Vertragspartner in sachgerechter Weise übergeben.

§ 4 PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

  1. Mitwirkungspflichten:
    Der Vertragspartner verpflichtet sich, INCAS Medical Services bei der Ausführung der Leistungen unentgeltlich in zumutbarem Umfang zu unterstützen. Die Mitwirkungs-pflichten sind Hauptleistungspflichten des Vertragspartners.

  2. Einzelne Kundenpflichten:
    Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet,

    1. alle ihm obliegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung von INCAS Medical Services rechtzeitig zu bewirken;

    2. Fehler, Störungen, Programm- und Dokumentationsfehler und sonstige Mängel der von INCAS Medical Services erbrachten Leistung unverzüglich mitzuteilen;

    3. alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten ausschließlich von der INCAS Medical Services ausführen zu lassen;

    4. sicherzustellen, dass durch ihn bereitgestellte Leistungen und Informationen keine Verstöße gegen Schutzrechte Dritter sowie Gesetze enthalten.

     

§ 5 NUTZUNGSRECHT

Der Vertragspartner darf die ihm zur Verfügung gestellten Leistungen Dritten weder zur eigenständigen und eigenverantwortlichen Nutzung überlassen noch diese Einrichtungen für Dritte nutzen. Es sei denn, der Vertragspartner wurde hierzu durch INCAS Medical Services schriftlich autorisiert.

§ 6 ZAHLUNGBEDINGUNGEN/PREISE

    1. Die vereinbarten Preise sind netto Beträge ohne Kosten für Verpackung und Versand.

    2. Vertragspartner von INCAS Medical bei der Leistungserbringung ist ausschließlich der Vertragspartner selbst.

    3. Die Rechnungsstellung für Warenlieferungen und Dienstleistungen erfolgt direkt an den Vertragspartner. Als Vergütung zahlt der Vertragspartner an INCAS Medical eine einmalige Anschlussgebühr, einen monatlichen bzw. jährlichen Nutzungsbetrag und ggfs. einmalige sonstige Entgelte gemäß Beauftragung. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

    4. Zahlungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug vom Vertragspartner zu erbringen. Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Vereinbarter Skonto wird vom Nettorechnungsbetrag und ausschließlich Versandkosten und sonstiger Spesen gewährt. Voraussetzung für eine Skontovergütung ist, dass das Konto des Vertragspartners keine sonstigen fälligen Rechnungsbeträge ausweist und sämtliche Zahlungsfristen auch für Teilzahlungen eingehalten werden.

    5. Zahlungen an Personen ohne schriftliche Inkassovollmacht haben uns gegenüber keine befreiende Wirkung.

    6. Kommt der Vertragspartner mit der Entrichtung der Zahlung in Verzug, so ist INCAS Medical berechtigt, die betreffende Leistung sofort zu sperren. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

    7. Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner außerdem verpflichtet, uns gem. § 288 BGB (i) Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. auf die Geldschuld zu bezahlen und (ii) sonstigen Verzugsschaden, insbesondere die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR gem. § 288 Abs. 5 BGB, zu ersetzen. Für die erste Mahnung werden Mahngebühren in Höhe von 7,50 €uro und für die zweite Mahnung Mahngebühren in Höhe von 10,00 €uro fällig. Nach der zweiten erfolglosen Mahnung können wir die Forderungen an ein Inkassounternehmen übergeben. Die hierdurch entstehenden weiteren Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. INCAS Medical behält sich die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ausdrücklich vor.

    8. Vor-Ort-Dienste, Reisezeiten und -kosten, Spesen und Arbeitszeiten der von INCAS Medical Services eingesetzten Mitarbeiter sind separat, auf der Basis der aktuellen Preisliste bzw. nach den geltenden steuerlichen Grundsätzen, zu vergüten.

    9. INCAS Medical Services ist berechtigt, Nutzungsdaten für die Dauer von maximal sechs (6) Monaten ab Rechnungsdatum zu speichern. Spätestens nach Ablauf dieser Frist werden die Nutzungsdaten gelöscht, es sei denn, der Vertragspartner hat nicht gezahlt oder binnen dieser Frist schriftlich Einwendungen gegen die Höhe der Nutzungspreise bei INCAS Medical Services erhoben. Einwendungen des Vertragspartners nach Ablauf der vorgenannten Frist sind in jedem Fall ausgeschlossen.

    10. INCAS Medical Services ist berechtigt, ihre Vergütungsansprüche an Dritte abzutreten.

    11. Bei einem Kauf bleiben die gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der INCAS Medical Services (Eigentumsvorbehalt nach §§158, 449 BGB). Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Vertragspartner unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Vertragspartner bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.

§ 6a PREISANPASSUNGEN

    1. Die INCAS Medical Services ist berechtigt, die Vergütung pro Vertragspartner erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten gemäß der Kostenentwicklung bei der INCAS Medical Services zu erhöhen. Die INCAS Medical Services kann darüberhinausgehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter weitergeben, außer soweit die INCAS Medical Services diese verursacht hat.

    2. Sobald sich die Vergütung um mehr als 8,5 % erhöht, ist der Vertragspartner berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Vertragspartner ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Ankündigung einer Preisanpassung erfolgt per E-Mail an die bei der INCAS Medical Services für die Vertragskommunikation hinterlegte Adresse.

§ 7 MÄNGELHAFTUNG (GEWÄHRLEISTUNG)

  1. Für kauf-, miet- und werkvertragliche Leistungen gilt Folgendes:

    a. Die Gewährleistung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, welche durch die §§ 7 und 8 dieser AGB modifiziert werden. Auf Schadensersatz haftet INCAS Medical Services ausschließlich nach Maßgabe von § 8

    b. INCAS Medical Services leistet für Mängel zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Dem Vertragspartner stehen die weiteren Sekundärrechte der Gewährleistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß nachfolgendem Abs. 1 lit. (c) zu.

    c. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen; daneben kann der Vertragspartner Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Vertragspartner – unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen – kein Rücktrittsrecht zu. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Vertragspartner den Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Rahmen des § 284 BGB verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Ware/Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 8 dieser AGB.

    d. Der Vertragspartner muss INCAS Medical Services offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware/Leistung anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung bzw. Mitteilung. Für Kaufleute gilt § 377 HGB.

    e. Als Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von INCAS Medical Services als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung von INCAS Medical Services stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware/Leistung dar.

    f. Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung. Davon abweichend gilt die gesetzliche Regelung in folgenden Fällen: wenn INCAS Medical Services grobes Verschulden vorwerfbar ist, wenn INCAS Medical Services einen Mangel arglistig verschwiegen hat, im Falle von INCAS Medical Services zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Vertragspartners, im Falle einer Garantie sowie im Fall des Lieferregresses gemäß der § 478 BGB. Die Haftung von INCAS Medical Services nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

    g. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch INCAS Medical Services nicht.

    h. INCAS Medical Services haftet nicht für Mängel, die infolge fehlerhafter Handhabung, normaler Abnutzung oder durch Fremdeinwirkung entstanden sind. Bei Reparaturen an der Ware/Leistung in Eigenleistung oder durch Dritte, die ohne schriftliches Einverständnis der INCAS Medical Services erfolgten, erlischt der Gewährleistungsanspruch an INCAS Medical Services.

  2. Dienstvertragliche Leistungen werden mit kaufmännischer Sorgfalt erbracht; im übrigem wird hierfür keine Sach- und Rechtsmängelhaftung übernommen.

§ 8 HAFTUNG

    1.Soweit INCAS Medical Services Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, haftet INCAS Medical Services für Vermögensschäden gemäß § 70 Telekommunikationsgesetz (TKG). Bei den übrigen Leistungen, die INCAS Medical Services im Zusammenhang mit ihren primären Leistungen anbietet, ohne dass der Anwendungsbereich der TKG eröffnet wäre, haftet INCAS Medical Services auf Schadensersatz ausschließlich dann, wenn Schäden (a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch INCAS Medical Services in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht werden, oder (b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von INCAS Medical Services zurück-zuführen sind.

    2. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet INCAS Medical Services ebenfalls nur im Rahmen dieses § 8. Eine Haftung von INCAS Medical Services für solche Schäden entfällt insofern, als sie darauf beruhen, dass der Vertragspartner keine angemessene Vorsorge gegen Datenverluste, insbesondere durch eine Anfertigung einer Sicherungskopie aller Pro-gramme und Daten walten ließ. Die Anfertigung von Sicherungskopien hat in solchen zeitlichen Abständen zu erfolgen, die in dem Tätigkeitsbereich des Vertragspartners üblich sind, mindestens aber einmal täglich.

    3. Die Haftung für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

    4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern schließen Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte der INCAS Medical Services ein.

    5.Haftet INCAS Medical Services gem. vorstehender Ziff. 1 lit. (a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, ist die gesamte Haftung von INCAS Medical Services auf solche unmittelbaren Schäden und hierbei der Art und der Höhe nach auf einen solchen Schadensumfang begrenzt, mit deren Entstehen INCAS Medical Services bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Schadensersatzansprüche gegen INCAS Medical Services verjähren spätestens ein (1) Jahr nach Kenntniserlangung vom schädigenden Ereignis durch den Kunden.

    6.Unberührt von Vorstehendem bleibt eine etwaige Haftung von INCAS Medical Services für vorsätzliche Handlungen, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen des Fehlens zugesicherter und/oder garantierter Eigenschaften, Garantien im Sinne des § 443 BGB und/oder § 639 BGB und/oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und oder der Gesundheit.

§ 9 VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

    1. Die Laufzeit des Vertrages beginnt zum 1. des Monats, in dem INCAS Medical Services erstmalig eine Leis¬tung erbringt.

    2. Der Vertrag wird mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12, 36 oder 60 Monaten fest abgeschlossen. Er verlängert sich fortwährend um weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Vertragsablauf von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Andere Mindestvertragslaufzeiten können verein¬bart werden und sind von beiden Vertragsparteien schriftlich festzulegen.

    3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

    4. Soweit INCAS Medical Services kostenlose Leistungen erbringt, können diese jederzeit ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

§ 10 DATENSCHUTZ

    1. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass wir personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erheben, verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

    2. Die Erhebung, Übermittlung oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Vertragspartners erfolgt unter Beachtung der DSGVO sowie sonstiger anwendbarer datenschutzrechtlichen Regelungen.

§ 11 URHEBER- UND KENNZEICHENRECHT

    1. INCAS Medical Services ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, selbst erstellte Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen.

    2. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind.

    3. Das Copyright für veröffentlichte, von INCAS Medical Services selbst oder im Auftrag erstellte Objekte bleibt allein beim Verfasser der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von INCAS Medical Services nicht gestattet.

§ 12 SONSTIGES

    1. Rechtswahl: Hiernach geschlossene Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung auf ausländisches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) findet keine Anwendung. 2. Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort ist Krefeld. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Krefeld.

    3. Abtretung: Der Vertragspartner darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von INCAS Medical Services an Dritte abtreten.

    4. Rechtsnachfolge: An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger beider Vertragspartner gebunden.

    5. Gesamte Vereinbarung, Änderung: Nebenabreden zu einem Vertrag werden nicht getroffen. Die Bestimmungen eines Vertrages können nur schriftlich geändert werden; Textform gem. § 126 b BGB ist nicht ausreichend. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Ein Ersatz der Schriftform durch elektronische Form ist in diesem Fall ausgeschlossen.

    6. Vertragserfüllung durch Dritte: INCAS Medical Services ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr hiernach abgeschlossener Verträge obliegende Verpflichtungen Dritte, einschließlich mit ihr im Sinne von §§15ff. AktG verbundene Unternehmen, einzuschalten.

    7. Teilnichtigkeit: Erweist sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines hiernach geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder nicht durchsetzbar, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des betreffenden Vertrages nicht.

    8. Höhere Gewalt: Mit Ausnahme der Verpflichtung zur Vornahme von Zahlungen ist jede Partei von der Erfüllung ihrer hiernach abgeschlossenen Verträgen bestehenden Vertragspflichten solange befreit, als diese infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Höhere Gewalt sind insbesondere Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Feuer, Überflutung, behördliche Maßnahmen, Verzug oder Nichterfüllung seitens Zulieferanten, Erdbeben, Ausfall von und Störungen in Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber oder andere von der jeweils leistungswilligen Partei nicht zu vertretenden Umstände

Krefeld, 01.07.2022